BFH vom 27.02.1976
VI B 66/75
Normen:
EStG § 26 ; FGO § 137, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 160
BStBl II 1976, 384

BFH - 27.02.1976 (VI B 66/75) - DRsp Nr. 1997/12820

BFH, vom 27.02.1976 - Aktenzeichen VI B 66/75

DRsp Nr. 1997/12820

»Erlangt ein Steuerpflichtiger erst während des Klageverfahrens von seinem inzwischen von ihm geschiedenen Ehegatten den Widerruf eines Antrags auf getrennte Veranlagung, so entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er diesen allein veranlaßt hat, um die Zusammenveranlagung zu erreichen.«

Normenkette:

EStG § 26 ; FGO § 137, § 138 ;

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und ihr Ehemann, von dem sie später geschieden wurde, wurden für das Jahr 1969 noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärung war nur von der Klägerin unterschrieben. Auf Einspruch und Antrag des Ehemannes führte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die getrennte Veranlagung durch. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA zurück, da der Ehemann den Antrag auf getrennte Veranlagung nicht widerrufen hatte.