I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und ihr Ehemann, von dem sie später geschieden wurde, wurden für das Jahr 1969 noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärung war nur von der Klägerin unterschrieben. Auf Einspruch und Antrag des Ehemannes führte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die getrennte Veranlagung durch. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA zurück, da der Ehemann den Antrag auf getrennte Veranlagung nicht widerrufen hatte.
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