BFH vom 27.05.1981
I B 19/81
Normen:
FGO § 69, § 114 Abs. 4, Abs. 5 ; ZPO § 925 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 497
BStBl II 1981, 719

BFH - 27.05.1981 (I B 19/81) - DRsp Nr. 1997/15010

BFH, vom 27.05.1981 - Aktenzeichen I B 19/81

DRsp Nr. 1997/15010

»Eine einstweilige Anordnung darf das Finanzgericht nicht aufgrund eines hiergegen gerichteten Antrages auf mündliche Verhandlung durch Beschluß aufheben und gleichzeitig unter Umdeutung des zu der aufgehobenen Anordnung führenden Begehrens in ein solches auf Aussetzung der Vollziehung über den umgedeuteten Antrag entscheiden.«

Normenkette:

FGO § 69, § 114 Abs. 4, Abs. 5 ; ZPO § 925 ;

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat durch den umstrittenen Bescheid betreffend die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 290.467 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) -eine GmbH & Co. KG- hatte einen Verlust in Höhe von 25.239.393 DM erklärt. Über die gegen den Bescheid nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Finanzgericht (FG), eine einstweilige Anordnung zu erlassen, durch die dem FA aufgegeben werden sollte, den gewerblichen Verlust für 1976 in der von ihr erklärten Höhe festzustellen. Durch den aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluß vom 4. Oktober 1978 entsprach das FG diesem Antrag.

Das FA stellte hierauf gegen die erlassene einstweilige Anordnung Antrag auf mündliche Verhandlung und beantragte,