BFH vom 27.06.1978
VII B 18/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 435
BStBl II 1978, 631

BFH - 27.06.1978 (VII B 18/77) - DRsp Nr. 1997/13875

BFH, vom 27.06.1978 - Aktenzeichen VII B 18/77

DRsp Nr. 1997/13875

»1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch bei Zweifeln an der Höhe des Streitwerts zumindest dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, daß das Revisionsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag bemessen wird, der die für die Statthaftigkeit der Revision bestimmte Grenze übersteigt. 2. Der Streitwert ist bei Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen in der Regel gleich dem letzten Jahreseinkommen des Betroffenen.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Klage erhoben, weil dieses ihm die Hilfeleistung in Steuersachen und insbesondere die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungsaufgaben untersagt hatte, die aufgrund der Steuergesetze bestehen. Durch Urteil vom 10. März 1977 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision gegen das Urteil ließ es nicht zu. Der Beschwerdeführer legte deswegen mit Schreiben vom 17. Mai 1977 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Durch Beschluß vom 18. Mai 1977 setzte das FG den Streitwert auf 13.520 DM fest. Der Nichtzulassungsbeschwerde half das FG nicht ab.