Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Klage erhoben, weil dieses ihm die Hilfeleistung in Steuersachen und insbesondere die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungsaufgaben untersagt hatte, die aufgrund der Steuergesetze bestehen. Durch Urteil vom 10. März 1977 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision gegen das Urteil ließ es nicht zu. Der Beschwerdeführer legte deswegen mit Schreiben vom 17. Mai 1977 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Durch Beschluß vom 18. Mai 1977 setzte das FG den Streitwert auf 13.520 DM fest. Der Nichtzulassungsbeschwerde half das FG nicht ab.
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