BFH vom 27.07.1976
VII R 44/75
Normen:
DVStBerG § 4, § 32 Abs. 1; StBerG § 7, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 433
BStBl II 1977, 186

BFH - 27.07.1976 (VII R 44/75) - DRsp Nr. 1997/13166

BFH, vom 27.07.1976 - Aktenzeichen VII R 44/75

DRsp Nr. 1997/13166

»Bei Prüfung des Antrags auf Wiederbestellung eines Steuerbevollmächtigten braucht der Zulassungsausschuß in der Regel nicht vom Antragsteller alle Angaben und Unterlagen anzufordern, die StBerGDV § 4 bei einem Bewerber verlangt, der den Zugang zum Beruf des Steuerbevollmächtigten erstmalig sucht.«

Normenkette:

DVStBerG § 4, § 32 Abs. 1; StBerG § 7, § 15 ;

I. Der Revisionskläger und Beigeladene (künftig: Beigeladene) wurde im Jahre 1954 in X zum Helfer in Steuersachen bestellt und wurde später Steuerbevollmächtigter. Als solcher verlegte er im Jahre 1964 seine Arbeitsstätte nach Y. . Im April 1968 verzichtete er gegenüber der Oberfinanzdirektion (OFD) A. auf seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Er wurde daraufhin im Berufsregister gestrichen und gab seine Berufsurkunde zurück.