I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1973, ob Honorareinnahmen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechtsanwalt, anläßlich der Abwicklung eines Rahmenvertrages erhalten hat, Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen iS des § 24 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs 1 und 2 EStG unterliegen.
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