BFH vom 27.07.1978
IV R 14/78
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 126, 169
BStBl II 1979, 71

BFH - 27.07.1978 (IV R 14/78) - DRsp Nr. 1997/13949

BFH, vom 27.07.1978 - Aktenzeichen IV R 14/78

DRsp Nr. 1997/13949

»Ein Rahmenvertrag, durch den sich ein Rechtsanwalt für die Zusage der Übertragung aller bei einem Mandanten anfallenden Beitreibungssachen seinerseits verpflichtet, nicht beitreibbare erstattungsfähige Honorarforderungen dem Mandanten gegenüber nicht geltend zu machen, gehört zu den die Berufstätigkeit des Rechtsanwalt betreffenden Geschäften. Kündigt der Mandant einen solchen Vertrag und fällt infolgedessen die Verpflichtung weg, die Gebühren nicht geltend zu machen, so liegt in der Zahlung der Gebühren für alle bei Vertragsbeendigung noch laufenden Beitreibungssachen innerhalb kurzer Zeit keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1978 IV R 43/74 , BFHE 125, 271).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1973, ob Honorareinnahmen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechtsanwalt, anläßlich der Abwicklung eines Rahmenvertrages erhalten hat, Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen iS des § 24 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs 1 und 2 EStG unterliegen.