BFH vom 27.07.1978
IV R 149/77
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 126, 158
BStBl II 1979, 66

BFH - 27.07.1978 (IV R 149/77) - DRsp Nr. 1997/13947

BFH, vom 27.07.1978 - Aktenzeichen IV R 149/77

DRsp Nr. 1997/13947

»Erhält ein Architekt einen Ausgleich dafür, daß ein Bauprojekt, mit dessen Planung und Durchführung er beauftragt ist, nicht durchgeführt wird und infolgedessen seine vertraglich begründeten Honoraransprüche nicht erfüllt werden, so ist die Entschädigung keine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da die Abwicklung eines Architektenvertrages unmittelbar zu den sich auf die Berufstätigkeit eines Architekten beziehenden Geschäften gehört (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1978 IV R 43/74 , BFHE 125, 271).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1971, ob Zahlungen aufgrund eines Vergleiches, der nach oder zwecks vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages und zur Regulierung der Ansprüche aus dem Vertrag geschlossen wurde, Entschädigungen iS des § 24 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.