I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1968, ob eine Entschädigung, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Bauunternehmen betreibt, wegen des Rücktritts eines Bestellers von einem Werkvertrag erhalten hat, teilweise Ersatz für entgangene Einnahmen iS des § 24 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist. Die Klägerin hatte von einem Sonderbauamt zusammen mit einem anderen Unternehmen, mit dem sie sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hatte, den Auftrag erhalten, eine Kaserne zu errichten. Im Frühjahr 1968 teilte das Sonderbauamt der Arbeitsgemeinschaft mit, daß aufgrund eines Erlasses des Bundesministers der Verteidigung die Baumaßnahme eingestellt werden müsse. Die Vertragsparteien sahen darin einen Rücktritt vom Vertrag bzw eine Kündigung und vereinbarten die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt ... DM an die Arbeitsgemeinschaft.
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