BFH vom 27.07.1978
IV R 153/77
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 126, 165
BStBl II 1979, 69

BFH - 27.07.1978 (IV R 153/77) - DRsp Nr. 1997/13948

BFH, vom 27.07.1978 - Aktenzeichen IV R 153/77

DRsp Nr. 1997/13948

»Wird ein Bauvorhaben, an dem ein Bauunternehmer mitarbeiten sollte, nicht durchgeführt, so ist eine von dem Auftraggeber zum Ausgleich für den Gewinnausfall gezahlte Abfindung keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1978 IV R 43/74 , BFHE 125, 271).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a;

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1968, ob eine Entschädigung, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Bauunternehmen betreibt, wegen des Rücktritts eines Bestellers von einem Werkvertrag erhalten hat, teilweise Ersatz für entgangene Einnahmen iS des § 24 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist. Die Klägerin hatte von einem Sonderbauamt zusammen mit einem anderen Unternehmen, mit dem sie sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hatte, den Auftrag erhalten, eine Kaserne zu errichten. Im Frühjahr 1968 teilte das Sonderbauamt der Arbeitsgemeinschaft mit, daß aufgrund eines Erlasses des Bundesministers der Verteidigung die Baumaßnahme eingestellt werden müsse. Die Vertragsparteien sahen darin einen Rücktritt vom Vertrag bzw eine Kündigung und vereinbarten die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt ... DM an die Arbeitsgemeinschaft.