BFH - 27.08.1975 (II B 23/74) - DRsp Nr. 1997/12648
BFH, vom 27.08.1975 - Aktenzeichen II B 23/74
DRsp Nr. 1997/12648
»Gibt der Erwerber eines Grundstücks - gesondert von dem rechtzeitigen Antrag auf Steuerbefreiung - die Erklärung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayerGrESWG schuldhaft verspätet erst im Klageverfahren ab, und erledigt sich daraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache, so sind dem Kläger die Kosten des Klageverfahrens und die des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GrESWG, nach der der Antrag auf Steuerbefreiung spätestens bis zur Rechtskraft des Grunderwerbsteuerbescheides beim zuständigen FA gestellt werden muß, ist eine Vorschrift des Grunderwerbsteuerrechts und läßt die verfahrensrechtlichen Pflichten des Steuerschuldners im Verfahren beim FA ebenso wie die im Klageverfahren unberührt.«