I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seinen Wohnsitz in Berlin. Ihm stehen sowohl die Steuerpräferenz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Berlinhilfegesetzes (BHG) i.d.F. vom 19. August 1964 (BGBl I 1964, 674, BStBl I 1964, 509), als auch die Steuerbegünstigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 1. Juli 1965 - 2.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1964 lautet:
"Bei natürlichen Personen ... , ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 23 entfällt, um 30 vom Hundert".
§
"Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ... um 30 vom Hundert der Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens aber um 800 Deutsche Mark".
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