BFH vom 27.09.1979
IV R 70/72
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 492
BStBl II 1979, 779

BFH - 27.09.1979 (IV R 70/72) - DRsp Nr. 1997/14298

BFH, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen IV R 70/72

DRsp Nr. 1997/14298

»Beantragt der Kläger gegen den Widerspruch des Beklagten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage. Liegt ein die Hauptsache erledigendes Ereignis nicht vor, so unterliegt der Kläger.«

Normenkette:

FGO § 138 ;

Der Streit geht nunmehr nur noch um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte den Verlust der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 1967 durch vorläufigen Bescheid vom 3. Dezember 1969 auf 551206 DM festgestellt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Sie machte geltend, daß ihr die Sonderabschreibung nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) auf einen von ihr angeschafften ....-Rohbau zu Unrecht versagt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.