Der Streit geht nunmehr nur noch um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte den Verlust der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 1967 durch vorläufigen Bescheid vom 3. Dezember 1969 auf 551206 DM festgestellt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Sie machte geltend, daß ihr die Sonderabschreibung nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) auf einen von ihr angeschafften ....-Rohbau zu Unrecht versagt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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