I. 1. Durch privatschriftliche "Verpflichtungserklärung" vom 22. April 1972 verpflichtete sich der Kläger,
a) mit der "Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG" (V) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Preis von 1.100 DM abzuschließen, und
b) mit der "Baubetreuungsgesellschaft" (B) einen "Baubetreuungsvertrag" über die Errichtung einer Eigentumswohnung gegen Zahlung von 91.400 DM abzuschließen.
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