BFH vom 27.11.1974
I R 185/73
Normen:
AO § 242 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; KO § 12, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 164
BStBl II 1975, 208

BFH - 27.11.1974 (I R 185/73) - DRsp Nr. 1997/12314

BFH, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen I R 185/73

DRsp Nr. 1997/12314

»Wegen Steuerforderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerpflichtigen bereits begründet waren (§ 3 Abs. 1 KO), findet während der Dauer des Konkursverfahrens keine Zwangsvollstreckung statt. Einem Antrag des Steuerpflichtigen, die Vollziehung eines vor Konkurseröffnung ergangenen Steuerbescheids auszusetzen, fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

AO § 242 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; KO § 12, § 14 ;

I. Nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) schuldet der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1968 folgende Steuerbeträge: Einkommensteuer 625.829 DM, Kirchensteuer 62.582 DM und Ergänzungsabgabe 18.774 DM.

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß vom 9. April 1970 das Konkursverfahren eröffnet. Das FA meldete darauf die bezeichneten Steuerforderungen zur Konkurstabelle an und erließ, nachdem die Forderungen im Prüfungstermin vom 22. Februar 1972 vom Konkursverwalter bestritten worden waren, am 16. Mai 1972 einen an den Konkursverwalter gerichteten Steuerfeststellungsbescheid (§ 226a AO). Gegen diesen Bescheid legte der Konkursverwalter Einspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.