BFH vom 27.11.1978
GrS 8/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 126, 533
BStBl II 1979, 213

BFH - 27.11.1978 (GrS 8/77) - DRsp Nr. 1997/14018

BFH, vom 27.11.1978 - Aktenzeichen GrS 8/77

DRsp Nr. 1997/14018

»1. Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn a) sie nicht objektiv durch den Betrieb (Beruf) des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, insbesondere wenn mit der Reise programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist, b) außerhalb des Gruppenprogramms mit der Gruppenreise ein Privataufenthalt verbunden wird, dem im Rahmen der Gesamtreise mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt. 2. Ist die Gesamtreise (1.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlaßt zu beurteilen, sind einzelne abgrenzbare Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlaßt sind, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehbar. 3. Legt ein Senat des Bundesfinanzhofs dem Großen Senat eine Rechtsfrage, in der er von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, zur Entscheidung vor und ergibt sich eine Abweichung auch von einer Entscheidung eines weiteren Senats, so steht dem weiteren Senat eine Entsendungsbefugnis zu. Über diese Entsendungsbefugnis entscheidet der Große Senat in seiner Stammbesetzung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3;

Gründe:

A.