I. Der Kläger, ein Müllabfuhrunternehmer, verwendet zur Abfuhr von Müll drei für ihn zugelassene Lastkraftwagen:
1) ..., höchstzul.Ges.Gew. 11.100 kg, zugelassen 25.11.1964, 2) ..., höchstzul.Ges.Gew. 11.100 kg; zugelassen 1.11.1965, 3) ..., höchstzul.Ges.Gew. 16.000 kg; zugelassen 26. 3.1973.
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