BFH vom 28.01.1982
V R 100/80
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 2, § 130 Abs. 1 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 27
BStBl II 1982, 292

BFH - 28.01.1982 (V R 100/80) - DRsp Nr. 1997/15182

BFH, vom 28.01.1982 - Aktenzeichen V R 100/80

DRsp Nr. 1997/15182

»Wird die Haftungssumme durch Änderungsbescheid herabgesetzt, weil sich die zugrundeliegende Steuerschuld vermindert hat, liegt eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977 vor, die den Bestand des ursprünglichen Haftungsbescheides in dem von der Teilrücknahme nicht betroffenen Umfang nicht berührt (§ 124 Abs. 2 AO 1977). Zur Fortführung eines gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens bedarf es deshalb keines Antrages nach § 68 FGO

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 2, § 130 Abs. 1 ; FGO § 68 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte durch Bescheid vom 9. August 1977 den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als (früheren) Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bezüglich deren Vermögen am 3. Februar 1977 die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden war) wegen deren Umsatzsteuern aus den Jahren 1974, 1975 und 1976 zuzüglich verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 100.779,14 DM in Anspruch genommen. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger dagegen am 15. Dezember 1978 Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben.