Mit Haftungsbescheid nahm der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) für Hinterziehungszinsen in Höhe von 4.742,50 DM in Anspruch. Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) den Haftungsbetrag auf 4.479,50 DM herab, wies die Klage im übrigen ab und ließ die Revision dagegen nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beantragen mit Schreiben vom 2. Februar 1978 die Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.
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