BFH vom 28.02.1978
VII B 30/77
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 310
BStBl II 1978, 314

BFH - 28.02.1978 (VII B 30/77) - DRsp Nr. 1997/13711

BFH, vom 28.02.1978 - Aktenzeichen VII B 30/77

DRsp Nr. 1997/13711

»Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ;

Mit Haftungsbescheid nahm der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) für Hinterziehungszinsen in Höhe von 4.742,50 DM in Anspruch. Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) den Haftungsbetrag auf 4.479,50 DM herab, wies die Klage im übrigen ab und ließ die Revision dagegen nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beantragen mit Schreiben vom 2. Februar 1978 die Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.