BFH vom 28.02.1978
VIII R 112/75
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 494
BStBl II 1978, 376

BFH - 28.02.1978 (VIII R 112/75) - DRsp Nr. 1997/13748

BFH, vom 28.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 112/75

DRsp Nr. 1997/13748

»Die beim Finanzamt in ordnungsmäßiger Form und fristgerecht "angebrachte" Klage wird durch eine später beim Finanzamt angebrachte oder beim FG erhobene Klage nicht nach FGO § 66 Abs. 2 insoweit unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 2 ;

I. Gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) war ein später gemäß § 153 Abs 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestelltes Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig gewesen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte gegenüber dem Kläger jeweils am 28. September 1973 die Zinsen gemäß §§ 4a, 6 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) festgesetzt, und zwar wegen Umsatzsteuerhinterziehung 1959 bis 1963 und wegen Einkommensteuerhinterziehung ebenfalls für die Jahre 1959 bis 1963.

Nach erfolglosem Vorverfahren ging beim FA am 11. April 1974 eine von dem Steuerberater des Klägers unterzeichnete Klageschrift ein, die das FA dem Finanzgericht (FG) vorlegte und die dort den Eingangsstempel vom 29. April 1974 erhielt (Az FG: I 112/74 ).

Dem FG ging außerdem bereits am 19. April 1974 eine von dem Rechtsanwalt des Klägers verfaßte Klageschrift zu (Az FG: I 108/74 ); der Briefumschlag, in dem diese Klage enthalten war, weist den Poststempel "17.4.74 - 21" auf. In beiden Klageschriften haben sich die Prozeßbevollmächtigten wechselseitig als Vertreter bezeichnet.