BFH vom 28.02.1989
VII R 21/88
Fundstellen:
BStBl II 1989, 384

BFH - 28.02.1989 (VII R 21/88) - DRsp Nr. 1997/16338

BFH, vom 28.02.1989 - Aktenzeichen VII R 21/88

DRsp Nr. 1997/16338

»1. Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt. 2. Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begründet werden.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Er reichte dem FA die Einkommensteuererklärung 1984 des Steuerpflichtigen D und die Einkommensteuererklärung 1985 der Steuerpflichtigen B ein. Die genannten Steuerpflichtigen beziehen neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer vermieteten Eigentumswohnung D bzw. aus einem teils selbstgenutzten, teils vermieteten Zweifamilienhaus B. Auf den Steuererklärungen ist angegeben, daß die jeweilige Beratungsstelle des Klägers bei der Anfertigung der Erklärungen und der Anlagen mitgewirkt hat, im Falle D mit der Einschränkung "soweit es die Angaben gemäß § 4 Nr. 11 StBerG betrifft". Die den Einkommensteuererklärungen beigefügten Anlagen V sind jeweils mit den Stempeln von Steuerberatern versehen.