BFH vom 28.04.1982
I R 89/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 135, 531
BStBl II 1982, 556

BFH - 28.04.1982 (I R 89/77) - DRsp Nr. 1997/15305

BFH, vom 28.04.1982 - Aktenzeichen I R 89/77

DRsp Nr. 1997/15305

»Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH - zu Nr. 1 gemäß § 11 Abs. 3 FGO, zu Nr. 2 gemäß § 11 Abs. 4 FGO - folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: a) Sind eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung a.F. sowie eine gegen die GmbH verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 03.01.1966 (BGBl I, 37) als Betriebsausgaben abzugsfähig? b) Sind die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Anrufung des Großen Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- stellt ..... her. Durch einstweilige Verfügung wurde ihr verboten, bestimmte Werbeproben kostenlos zu verteilen. Wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung wurde die Klägerin gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in der bis zum 1. Januar 1975 gültigen Fassung -a.F.- durch Beschluß des LG zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt. Sie hatte die Kosten des Bestrafungsverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht kostenpflichtig zurückgewiesen.