BFH vom 28.05.1980
IV R 135/79
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 484
BStBl II 1980, 591

BFH - 28.05.1980 (IV R 135/79) - DRsp Nr. 1997/14591

BFH, vom 28.05.1980 - Aktenzeichen IV R 135/79

DRsp Nr. 1997/14591

»Der Wert des Streitgegenstandes wird auch durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflußt, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Revision unzulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes 10.000 DM nicht übersteigt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Gewinne für 1971 um 3.964 DM und für 1972 um 15.858 DM herabzusetzen. Es ging ihr darum, den Aufwand in Höhe von 275.000 DM für einen verlorenen Baukostenzuschuß entgegen der Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) nicht in 30 Jahren, sondern in 10 Jahren abzuschreiben (1971 anteilig für drei Monate). Bei ihrem Antrag berücksichtigte die Klägerin die infolge der begehrten höheren Absetzung verminderte Gewerbesteuerrückstellung.

Mit ihrer Revision gegen das die Klage abweisende Urteil begehrt die Klägerin weiterhin, die Absetzung des verlorenen Baukostenzuschusses in 10 Jahren zuzulassen. Sie ist der Meinung, der Wert des Streitgegenstandes belaufe sich auf 10.312 DM. Aus der Auflösung des Baukostenzuschusses ergebe sich die folgende Absetzungssumme:

1971 1972

Begehrte Absetzung 6.875 DM 27.500 DM

anerkannte Absetzung 2.292 DM 9.167 DM

4.583 DM 18.333 DM

4.583 DM

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