BFH vom 28.06.1977
VIII R 115/73
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 512
BStBl II 1977, 725

BFH - 28.06.1977 (VIII R 115/73) - DRsp Nr. 1997/13457

BFH, vom 28.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 115/73

DRsp Nr. 1997/13457

»1. Die AfA nach EStG § 7 Abs. 5 können nur für Neubauten in Anspruch genommen werden. Kein Neubau, sondern ein Umbau liegt vor, wenn ein vorhandenes Gebäude unter Verwendung der vorhandenen baulichen Substanz umgestaltet wird. 2. Ein Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn bei der Würdigung von Tatsachen allgemeine Begriffsbestimmungen nicht zutreffend verwendet werden.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Es ist streitig, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für ihr Mietwohnhaus die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen können.

Die Kläger erwarben im April und Mai 1966 zwei nebeneinander gelegene Zweifamilienhäuser, die im Jahre 1909 erbaut worden waren. Die Anschaffungskosten betrugen zusammen 139.868,05 DM. Im August 1966 beantragten die Kläger bei der Baubehörde die Genehmigung zum Umbau der beiden Häuser. Nach Erteilung der Baugenehmigung für die inzwischen zusammengelegten Grundstücke und nach Auszug des letzten Mieters begannen im Mai 1967 die Bauarbeiten, durch die die Gebäude zu einem sieben Wohnungen umfassenden Mehrfamilienhaus umgebaut wurden.