Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Jahre 1956 in B. aus einer Betriebsveräußerung einen Gewinn von 106.509 DM erzielt, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gemäß § 34 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einem Steuersatz von 20vH unterwarf. Das FA kürzte den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbetrag von 21.301 DM um die Berlinpräferenz von 20vH (4.260,20 DM) nach dem Ersten Einkommensteuer-Änderungsgesetz vom 4. Juli 1955 (BGBl I, 384, BStBl I, 245), so daß der Veräußerungsgewinn im Ergebnis mit 17.040,80 DM besteuert wurde.
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