BFH vom 28.07.1976
II R 94/73
Normen:
FGO § 45 Abs. 1 Satz 1; WStDV (1960) § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 14; WStGWStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 120, 112
BStBl II 1977, 40

BFH - 28.07.1976 (II R 94/73) - DRsp Nr. 1997/13086

BFH, vom 28.07.1976 - Aktenzeichen II R 94/73

DRsp Nr. 1997/13086

»1. Gegen einen Bescheid, mit dem das Finanzamt das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von Wechselsteuer ablehnt, ist die Anfechtungsklage gegeben. Eine Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens ist auch in diesem Fall nicht zulässig (gegen FG München-Urteil vom 08.03.1973 IV 103/71 , EFG 1973, 411). 2. Wird ein Teilbetrag einer Wertkarte, die in Verbindung mit einem Steuerstempler verwendet wird, infolge eines Maschinenschadens verbraucht, ohne daß eine Wechselsteuer getilgt wird, kann ein Erstattungsanspruch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben sein.«

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 1 Satz 1; WStDV (1960) § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 14; WStGWStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 6;

I. Am 18. Februar 1971 hat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen Wechsel mit dem Wertabdruck eines Steuerstemplers (§ 14 der Wechselsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 20. April 1960 - WStDV 1960 -) über 378,45 DM versehen und damit der Wechselsteuer unterworfen. Auf Grund eines Fehlers in der Maschine rastete die Kurbel nach der für die Versteuerung notwendigen Umdrehung nicht ein, "so daß sie weitergedreht werden mußte und damit das Zählwerk, das den verbrauchten Betrag an Steuerwertmarken mitaufzeigt, erneut betätigt wurde," ohne daß dabei ein Wechsel versteuert wurde.