I. Am 18. Februar 1971 hat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen Wechsel mit dem Wertabdruck eines Steuerstemplers (§ 14 der Wechselsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 20. April 1960 - WStDV 1960 -) über 378,45 DM versehen und damit der Wechselsteuer unterworfen. Auf Grund eines Fehlers in der Maschine rastete die Kurbel nach der für die Versteuerung notwendigen Umdrehung nicht ein, "so daß sie weitergedreht werden mußte und damit das Zählwerk, das den verbrauchten Betrag an Steuerwertmarken mitaufzeigt, erneut betätigt wurde," ohne daß dabei ein Wechsel versteuert wurde.
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