BFH vom 28.07.1977
IV R 127/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 2, 3, Art. 4; FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 117
BStBl II 1977, 819

BFH - 28.07.1977 (IV R 127/76) - DRsp Nr. 1997/13503

BFH, vom 28.07.1977 - Aktenzeichen IV R 127/76

DRsp Nr. 1997/13503

»Die Vorschriften des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs über die Erhöhung der Revisionssumme sind auf ein nach dem 15.09.1975 verkündetes oder zugestelltes Urteil eines FG auch dann anzuwenden, wenn das Urteil im zweiten Rechtsgang ergangen ist und während des ersten Rechtsganges die Revisionssumme noch nach FGO § 115 Abs. 1 zu bemessen war.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 2, 3, Art. 4; FGO § 115 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) betreibt eine Schreinerei. 1967 schloß er mit seiner 1966 geborenen Tochter, der Beigeladenen und Revisionsklägerin zu 2 (Beigeladene), einen Schenkungsvertrag über 10.000 DM und einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, demzufolge die Tochter als Gesellschaftseinlage den ihr schenkweise zugewendeten Geldbetrag von 10.000 DM leistet. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß die Kapitalkonten und Sonderkonten der Gesellschafter mit 6 Prozent verzinst werden und daß der verbleibende Gewinn und ein etwaiger Verlust auf den Kläger und seine Tochter im Verhältnis 80:20 aufgeteilt werden. In seinem Jahresabschluß für 1969 wies der Kläger einen Gewinn von 45.398 DM aus; davon rechnete er seiner Tochter einen Gewinnanteil von 6.582 DM zu.