BFH vom 28.07.1981
VII R 14/79
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 206
BStBl II 1982, 43

BFH - 28.07.1981 (VII R 14/79) - DRsp Nr. 1997/15075

BFH, vom 28.07.1981 - Aktenzeichen VII R 14/79

DRsp Nr. 1997/15075

»Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht eng auszulegen. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten fällt darunter.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 ;

I. Seit Anfang des Jahres 1974 dauern Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einerseits und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) andererseits wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen an. Der Kläger war bis Ende Februar 1975 als Angestellter beim beklagten FA tätig und wurde am 1. März 1975 an ein anderes FA versetzt. Im Februar 1976 ist mit einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das bis zur Entscheidung des Finanzgerichts (FG) noch nicht abgeschlossen war.