Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in gehöriger Form begründet worden ist (§§ 124, 120 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das angefochtene Urteil ist der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24. März 1982 unter Aufnahme einer Zustellungsurkunde zugestellt worden. Ihr nunmehriger Prozeßbevollmächtigter -ein Rechtsanwalt-, hat am 22. April 1982 Revision eingelegt, deren Begründung aber einem besonderen Schriftsatz vorbehalten. Am 24. Mai 1982 ist beim Bundesfinanzhof ein die Revision begründender Schriftsatz eingegangen. Dieser trägt den Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten; unterzeichnet ist er "für Rechtsanwalt Dr. ...." von dem bei diesem beschäftigten Assessor D.
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