BFH vom 28.10.1975
VIII R 103/72
Normen:
FGO § 45 Abs. 1, § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 415
BStBl II 1976, 216

BFH - 28.10.1975 (VIII R 103/72) - DRsp Nr. 1997/12738

BFH, vom 28.10.1975 - Aktenzeichen VIII R 103/72

DRsp Nr. 1997/12738

»Hebt der BFH im Beschwerdeverfahren einen Beschluß des FG, in dem dieses eine eingelegte Sprungberufung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO als Einspruch behandelt hatte, mit der Begründung auf, daß gegen auf bürgerlichem Recht beruhende Haftungsbescheide (§ 120 AO) die Beschwerde (§ 230 AO) und nicht der Einspruch (§ 229 Nr. 5 AO) gegeben sei (Beschluß vom 04.10.1971 VIII B 1/70 , BFHE 103, 539, BStBl 2.1972, 296), so ist er bei der Entscheidung über die Revision gegen das die Sprungklage abweisende Prozeßurteil des FG an seine im aufhebenden Beschluß vertretene Auffassung gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden, wenn er sie nicht inzwischen bei der Entscheidung in einem anderen Verfahren geändert hat.«

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 1, § 126 Abs. 5 ;

Umstritten ist die Zulässigkeit einer Sprungklage gegen einen gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlassenen Haftungsbescheid.