BFH vom 28.11.1973
IV B 33/73
Fundstellen:
BFHE 110, 506
BStBl II 1974, 506

BFH - 28.11.1973 (IV B 33/73) - DRsp Nr. 1997/12026

BFH, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen IV B 33/73

DRsp Nr. 1997/12026

»1. Ein zur Zeit des Erlasses eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides bereits aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter ist klagebefugt, auch wenn er nicht geschäftsführungsbefugt war. 2. Zur Geltendmachung von Verlusten und zur Erhebung von Einwendungen gegen die Nichtanerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Gewinnfeststellungsbescheiden. Anschluß an BFH-Urteil vom 05.11.1971 IV R 242/70 (BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218).«

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) ist einer von mehreren Unterbeteiligten an einem Kommanditanteil. Es handelt sich um den einzigen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG (KG), der dem Dr.K. zusteht. Dieser, zugleich einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH, hatte an seinem Kommanditanteil 30 Personen unterbeteiligt, von denen einige, darunter auch der Kläger, steuerrechtlich als Mitunternehmer der KG behandelt wurden.