Die Beschwerden der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Beschlüsse, mit denen das FG ihre Anträge auf Bewilligung des Armenrechts für die Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1973 abgewiesen hat, sind unzulässig, weil die Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerden nicht durch einen Bevollmächtigten haben vertreten lassen.
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