BFH vom 28.11.1978
VII R 48/78
Normen:
DVStBerG § 22 Satz 3; FGO § 55 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 126, 375
BStBl II 1979, 185

BFH - 28.11.1978 (VII R 48/78) - DRsp Nr. 1997/14003

BFH, vom 28.11.1978 - Aktenzeichen VII R 48/78

DRsp Nr. 1997/14003

»1. Nur für den Fall, daß der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt schriftlich ergangen ist, macht § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO den Beginn der Frist davon abhängig, daß eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist. 2. § 22 Satz 3 DVStBerG gestattet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Prüfungsergebnis den Bewerbern mündlich zu eröffnen.«

Normenkette:

DVStBerG § 22 Satz 3; FGO § 55 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1976 vor dem Prüfungsausschuß des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagten) teil. Im Anschluß an den mündlichen Teil der Prüfung am 24. Januar 1977 wurde ihm mündlich eröffnet, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit der am 23. Januar 1978 erhobenen Klage begehrte er, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 24. Januar 1977 aufzuheben und den Prüfungsausschuß zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, die Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gestatten. Er hielt die Klage für zulässig mit der Begründung, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 55 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe die Klagefrist noch nicht zu laufen begonnen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 11. Mai 1978 mit folgender Begründung ab: