BFH vom 29.01.1973
VIII S 1/73
Normen:
FGO § 70 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 292
BStBl II 1973, 457

BFH - 29.01.1973 (VIII S 1/73) - DRsp Nr. 1997/11490

BFH, vom 29.01.1973 - Aktenzeichen VIII S 1/73

DRsp Nr. 1997/11490

»Die Verweisung an das zuständige Gericht der Finanzgerichtsbarkeit nach § 70 FGO bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist auch für andere als im Abschnitt III des Zweiten Teils der Finanzgerichtsordnung geregelte Verfahren möglich. Eine ohne Antrag ausgesprochene Verweisung ist unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 70 ;

Die Antragstellerin betreibt mehrere Verfahren, die sich gegen Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsprüfung wenden. Gegen die klagabweisenden Urteile des Finanzgerichts (FG) hat die Antragstellerin Revision eingelegt bzw. Nichtzulassungsbeschwerde erhob en.

Mit einem an das FG gerichteten Schreiben beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Betriebsprüfungsverfahren bis zur Erledigung der anhängigen Revisionen ruhen zu lassen. In ihrer Begründun g weist die Antragstellerin darauf hin, daß der Antragsgegner der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über ihre Revisionen d urch die Fortführung der Betriebsprüfung und den Erlaß von Berechtigungsbescheiden vorzugreifen beabsichtige und damit ihre Rech tsposition entscheidend verändern wolle.