BFH vom 29.02.1972
VIII R 45/66
Fundstellen:
BFHE 105, 263
BStBl II 1972, 533

BFH - 29.02.1972 (VIII R 45/66) - DRsp Nr. 1997/11027

BFH, vom 29.02.1972 - Aktenzeichen VIII R 45/66

DRsp Nr. 1997/11027

»Der VIII. Senat hält auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH I R 30/69 vom 30.06.1971 (BFH 103, 328, BStBl II 1972, 112) an den Grundsätzen seines Urteils VIII R 24/66 vom 29.07.1971 (BFH 103, 67, BStBl II 1971, 732) fest, nach denen der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten der darlehensweise Rückfluß von Teilen des Arbeitslohns nicht entgegensteht, wenn von den Ehegatten klare und eindeutige Vereinbarungen zumindest über angemessene Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens getroffen sind.«

I. Streitig ist für die Einkommensteuer 1962 und 1963 die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtige) sind Eheleute. Der Steuerpflichtige betreibt eine Bäckerei und Konditorei, der ein Cafe und ein Lebensmitteleinzelhandel angeschlossen sind. Die steuerpflichtige Ehefrau, die schon vor der Eheschließung als Buchhalterin im Betrieb tätig gewesen war, arbeitet im Geschäft des Ehemannes mit.

Aufgrund eines mündlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses zahlte der Steuerpflichtige seiner Ehefrau als Arbeitslohn ab 1. Januar 1962 im Wege der Überweisung auf deren Bankkonto in den Streitjahren folgende Beträge:

Am 26. Juni 1962 erstmals 4.500 DM und monatlich fortlaufend ab 1. Juli 1962.750 DM.