I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte im Januar 1973 beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des mit Klage angefochtenen Vermögensteuerbescheides 1966 mit einer Jahressteuerschuld von 287,50 DM nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt. Das FG wies durch Urteil vom 28. März 1973 die Klage wegen Fristversäumnis (§ 47 FGO) als unzulässig ab. Durch Beschluß vom 5. April 1973 lehnte es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung ab, die Aussetzung setze die zulässige Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus; gemäß dem Urteil vom 28. März 1973 sei jedoch der Vermögensteuerbescheid 1966 infolge unzulässiger Klage rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer legte gegen das FG-Urteil fristgerecht Revision ein; er nahm sie durch Schriftsatz vom 13. Juni 1973 zurück.
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