BFH vom 29.04.1981
IV S 4/77
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 253
BStBl II 1981, 580

BFH - 29.04.1981 (IV S 4/77) - DRsp Nr. 1997/14954

BFH, vom 29.04.1981 - Aktenzeichen IV S 4/77

DRsp Nr. 1997/14954

»Hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S. des § 114 ZPO können auch dann zu bejahen sein, wenn es sich in der Hauptsache um schwierige Fragen handelt, die im Armenrechtsverfahren noch nicht abschließend beurteilt werden können.«

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Dem Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) wurde im Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1966, 1967, 1969 und 1972 und die Umsatzsteuer 1968 bis 1972 das Armenrecht bewilligt und ihm Rechtsanwalt und Steuerberater D für das Klageverfahren als Prozeßvertreter beigeordnet (vgl. Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Nürnberg vom 6. Juni 1975 III 194/74 , und vom 1. August 1975 III 193/74 ).

In der Hauptsache wurde die Klage, soweit sie die vor dem erkennenden Senat anhängige Einkommensteuer 1966 und 1969 sowie die Umsatzsteuer 1969 betrifft, als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßvertreter des Klägers am 2. Juni 1977 zugestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Juli 1977, eingegangen beim FG am 4. Juli 1977, Revision eingelegt. Er hat gleichzeitig gebeten, dem Kläger für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen; dazu hat er bemerkt, daß er die Begründung dieses Antrags gemeinsam mit der Revisionsbegründung vorlegen werde.