»Ein Gewerbetreibender, der mit Kindern eine steuerrechtlich anzuerkennende KG gründet, seinen Gewerbebetrieb in diese einbringt und seinen Kindern aus seinem Kapitalanteil Anteile schenkweise überträgt, kann mit steuerrechtlicher Wirkung nur eine Gewinnverteilung vereinbaren, die, falls die Kinder nicht mitarbeiten, auf längere Sicht zu einer auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kommanditisten angemessenen Verzinsung des tatsächlichen Werts des Gesellschaftsanteils führt. Für atypische stille Beteiligung gilt Entsprechendes.«
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß IV R 11/70 vom 26. Mai 1971 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 102 S. 279 - BFH 102, 279 -, BStBl II 1971, 557) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung nach § 11 Abs. 4FGO vorgelegt:
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