BFH vom 29.05.1974
I R 167/71
Normen:
FGO § 76 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 455
BStBl II 1974, 612

BFH - 29.05.1974 (I R 167/71) - DRsp Nr. 1997/12091

BFH, vom 29.05.1974 - Aktenzeichen I R 167/71

DRsp Nr. 1997/12091

»1. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO, nach der ein (zulässiger) Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden darf, wenn das Beweismittel unerreichbar ist, gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Prozeßrechts auch im Steuerprozeß. 2. Danach ist es auch zulässig, wenn das Gericht, nachdem es zunächst einem Beweisantrag stattgegeben und durch Beweisbeschluß die Vernehmung des Zeugen angeordnet hatte, seine Bemühungen um die Zeugenaussage einstellt, wenn der weitere Verlauf des Verfahrens eindeutig ergibt, daß der Zeuge für das Gericht unerreichbar ist.«

Normenkette:

FGO § 76 ; StPO § 244 ;

Im Streitfall, der u.a. Vorgänge im Ausland betraf, hatte der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptungen im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Beweis durch Einvernahme eines ausländischen Zeugen angetreten. Das Gericht hatte zunächst durch Beweisbeschluß die Vernehmung des Zeugen angeordnet. Die Bemühungen des Gerichts, den Zeugen zu vernehmen, blieben jedoch ergebnislos. Das FG ist in seinem Urteil davon ausgegangen, der Zeuge sei unerreichbar. Dies hat der Senat gebilligt und ausgeführt: