Im Streitfall, der u.a. Vorgänge im Ausland betraf, hatte der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptungen im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Beweis durch Einvernahme eines ausländischen Zeugen angetreten. Das Gericht hatte zunächst durch Beweisbeschluß die Vernehmung des Zeugen angeordnet. Die Bemühungen des Gerichts, den Zeugen zu vernehmen, blieben jedoch ergebnislos. Das FG ist in seinem Urteil davon ausgegangen, der Zeuge sei unerreichbar. Dies hat der Senat gebilligt und ausgeführt:
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