I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1972 einen Verlust aus ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Berlin geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1972 diesen Verlust nicht, weil ein entsprechender Feststellungsbescheid noch nicht vorliege. Während des Klageverfahrens berichtigte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1972 nach § 218 Abs 4 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Anerkennung des erklärten Verlustes. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge.
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