BFH vom 29.07.1976
VIII B 6/75
Normen:
AO § 218 Abs. 4 ; FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 120, 9
BStBl II 1977, 119

BFH - 29.07.1976 (VIII B 6/75) - DRsp Nr. 1997/13131

BFH, vom 29.07.1976 - Aktenzeichen VIII B 6/75

DRsp Nr. 1997/13131

»Berichtigt das FA einen angefochtenen Einkommensteuerbescheid nach § 218 Abs. 4 AO, den es vor Ergehen des Feststellungsbescheides und unter Nichtanerkennung eines erklärten Verlustes aus einer Kommanditbeteiligung erlassen hat, so sind nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.«

Normenkette:

AO § 218 Abs. 4 ; FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1972 einen Verlust aus ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Berlin geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1972 diesen Verlust nicht, weil ein entsprechender Feststellungsbescheid noch nicht vorliege. Während des Klageverfahrens berichtigte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1972 nach § 218 Abs 4 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Anerkennung des erklärten Verlustes. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge.