I. Die Rüge, das FG habe dem Antragsteller nicht in ausreichendem Umfange rechtliches Gehör gewährt, nötigt den Senat - anders als im Revisionsverfahren (§§ 118 Abs 1 Satz 1, 119 Nr 3, 126 Abs 3 Nr 2 FGO) - nicht, zu prüfen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, und bejahendenfalls den Beschluß des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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