BFH vom 29.09.1976
I B 113/75
Normen:
AO § 211 Abs. 2 Nr. 2, § 326 Abs. 3 Nr. 1 ; BeitrO § 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 134
BStBl II 1977, 83

BFH - 29.09.1976 (I B 113/75) - DRsp Nr. 1997/13114

BFH, vom 29.09.1976 - Aktenzeichen I B 113/75

DRsp Nr. 1997/13114

»1. Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfange zu äußern. 2. Zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots gehört es, daß der Steuerpflichtige aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (Barzahlung, Scheck, Überweisung) zu leisten.«

Normenkette:

AO § 211 Abs. 2 Nr. 2, § 326 Abs. 3 Nr. 1 ; BeitrO § 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ;

I. Die Rüge, das FG habe dem Antragsteller nicht in ausreichendem Umfange rechtliches Gehör gewährt, nötigt den Senat - anders als im Revisionsverfahren (§§ 118 Abs 1 Satz 1, 119 Nr 3, 126 Abs 3 Nr 2 FGO) - nicht, zu prüfen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, und bejahendenfalls den Beschluß des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.