I. Das Urteil des Finanzgerichts ist den Bevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 23. Juli 1975 zugestellt worden. Am 22. August 1975 hat die Klägerin Revision eingelegt. Der Schriftsatz mit der Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof am 3. Oktober 1975 eingegangen. Wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich hierzu auf ein ihnen nicht zuzurechnendes Verhalten ihrer Angestellten berufen.
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