BFH vom 29.09.1976
II R 154/75
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 137
BStBl II 1977, 35

BFH - 29.09.1976 (II R 154/75) - DRsp Nr. 1997/13081

BFH, vom 29.09.1976 - Aktenzeichen II R 154/75

DRsp Nr. 1997/13081

»Ist im Büro eines Prozeßbevollmächtigten in einer Sache eine Frist versäumt oder vermeintlich versäumt worden, müssen die Akten unverzüglich dem Prozeßbevollmächtigten oder seinem Vertreter vorgelegt werden. Werden die Akten in der Sache, in der die Frist versäumt ist oder in der angenommen wird, die Frist sei versäumt, nicht unverzüglich dem Prozeßbevollmächtigten oder seinem Vertreter vorgelegt, weil es an einer entsprechenden Weisung an das Büropersonal fehlt, und wird eine vermeintlich als verstrichen angesehene, tatsächlich aber noch laufende Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten, ist die Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

I. Das Urteil des Finanzgerichts ist den Bevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 23. Juli 1975 zugestellt worden. Am 22. August 1975 hat die Klägerin Revision eingelegt. Der Schriftsatz mit der Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof am 3. Oktober 1975 eingegangen. Wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich hierzu auf ein ihnen nicht zuzurechnendes Verhalten ihrer Angestellten berufen.