Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat die Klage mit Schriftsatz vom 24. Juni 1977 zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat dazu mit Schriftsatz vom 12. Juli 1977 seine Einwilligung gegeben. Das Verfahren war deshalb durch Beschluß einzustellen (§ 72 Abs 2 iVm § 121 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Rücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Das vom FA angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist deshalb unwirksam geworden. Diese Rechtsfolge war aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich auszusprechen.
Durch die Beseitigung der Rechtshängigkeit, die mit der Einwilligung des FA eingetreten ist, wurde jede Disposition des FA über die von ihm eingelegte Revision ausgeschlossen. Die Erklärung des FA, daß die Revision in der Hauptsache erledigt sei, ist deshalb schon aus diesem Grunde unwirksam (zur Frage, ob überhaupt ein Rechtsmittel mit prozessualer Wirkung für erledigt erklärt werden kann, vgl Habscheid in Neue Juristische Wochenschrift 1960 S 2132 - NJW 1960, 2132 -).
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