BFH vom 29.09.1981
VIII R 90/79
Normen:
FGO § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 505
BStBl II 1982, 216

BFH - 29.09.1981 (VIII R 90/79) - DRsp Nr. 1997/15150

BFH, vom 29.09.1981 - Aktenzeichen VIII R 90/79

DRsp Nr. 1997/15150

»Macht ein Kläger gegenüber der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR geltend, der ihm zugerechnete Anteil an den Einkünften stehe Dritten zu, sind die Dritten und alle anderen Gesellschafter der GbR notwendig beizuladen.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis 1970 an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücks- und Vermögensverwaltung ... (GbR) beteiligt. Die GbR erzielt ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin verschenkte zum 31. Dezember 1970 je 1/3 ihres Gesellschaftsanteils an ihre drei seinerzeit minderjährigen Kinder. Die Klägerin behielt sich die Verwaltung der Anteile und der sich aus ihnen ergebenden Einkünfte vor. Die Kinder erteilten ihr insoweit eine unwiderrufliche Vollmacht. Die Klägerin konnte die unentgeltliche Rückübertragung der Anteile verlangen, sofern die Kinder die Geltendmachung der der Klägerin vorbehaltenen Rechte bestreiten oder die Vollmachten widerrufen sollten.