I. Die 1961 geborene Klägerin hat infolge eines frühkindlichen Hirnschadens ihre Bewegungsfähigkeit eingebüßt. Sie lebt bei ihren Eltern. Für sie wurde am 29. Juni 1978 ein Kraftfahrzeug (Kfz) der Marke "Volkswagen" zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Sie beantragte, ihr die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen gemäß §
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