BFH vom 29.09.1982
II R 174/79
Normen:
AO (1977) § 227 ; FGO § 102 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 ; KraftStG (1972) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 373
BStBl II 1983, 245

BFH - 29.09.1982 (II R 174/79) - DRsp Nr. 1997/15531

BFH, vom 29.09.1982 - Aktenzeichen II R 174/79

DRsp Nr. 1997/15531

»Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Finanzverwaltungsbehörden es ablehnen, die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines Personenkraftwagens zu erlassen, der für ein seit seiner Kindheit bewegungsunfähiges Kind zugelassen worden ist, von dessen Vater aber arbeitstäglich zu Alleinfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; FGO § 102 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 ; KraftStG (1972) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 11 ;

I. Die 1961 geborene Klägerin hat infolge eines frühkindlichen Hirnschadens ihre Bewegungsfähigkeit eingebüßt. Sie lebt bei ihren Eltern. Für sie wurde am 29. Juni 1978 ein Kraftfahrzeug (Kfz) der Marke "Volkswagen" zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Sie beantragte, ihr die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1972 (KraftStG). Das Fahrzeug werde von ihrem Vater zu seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.