BFH vom 29.10.1974
VIII R 139/70
Normen:
EStDV (1961) § 16 ; EStG (1961) § 7b;
Fundstellen:
BFHE 114, 83
BStBl II 1975, 144

BFH - 29.10.1974 (VIII R 139/70) - DRsp Nr. 1997/12272

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VIII R 139/70

DRsp Nr. 1997/12272

»Ein Kaufeigenheim im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG 1961 liegt auch dann vor, wenn die "Verpflichtung" (Bestimmung) zur Eigentumsübertragung an natürliche Personen während der Errichtung des Gebäudes erfolgt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 15.05.1973 VIII R 57/69 , BFHE 109, 436, BStBl II 1973, 654).«

Normenkette:

EStDV (1961) § 16 ; EStG (1961) § 7b;

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für ihr Einfamilienhaus im Veranlagungszeitraum 1966 erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG 1961 in Anspruch nehmen können.

Die Baugenehmigung für das Haus hatte die Voreigentümerin, ein Frl. K, später Frau H, mit ihrem damaligen Verlobten am 10. Juni 1962 beantragt, in der Absicht, das Haus nach Fertigstellung selbst zu beziehen. Als während der Bebauung das Verlöbnis gelöst worden war, beauftragte Frl. K nach Ablauf einiger Zeit einen Architekten, das Haus zum Zwecke des Verkaufs fertigzustellen. Die Kläger erwarben das bebaute Grundstück durch Kaufvertrag vom 13. April 1966 zum Preise von 131.000 DM. Sie wandten anschließend für Außenanlagen, einen Teil der Fußbodenbeläge sowie verschiedene Maler- und Dekorationsarbeiten noch den Betrag von rd. 10.500 DM auf.