BFH vom 29.11.1974
VI R 203/72
Normen:
LStDV (1968) § 20 ; LStR (1968) Abschn. 21 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 114, 422
BStBl II 1975, 339

BFH - 29.11.1974 (VI R 203/72) - DRsp Nr. 1997/12390

BFH, vom 29.11.1974 - Aktenzeichen VI R 203/72

DRsp Nr. 1997/12390

»1. Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen führt auch dann im Sinne des Urteils des BFH vom 20.12.1971 VI 257/70 (BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) zu einer unzutreffenden Besteuerung, wenn die Reisetätigkeit, die sich in arbeitstäglichen Fahrten zu und von der jeweiligen Arbeitsstätte erschöpft, in Fahrten in die Nachbarorte des Dienstortes besteht. 2. Bei der Schätzung des bei solchen Dienstreisen eines Betriebsprüfers erwachsenden Mehraufwandes ist eine pauschale Außendienstentschädigung des Betriebsprüfers außer Betracht zu lassen.«

Normenkette:

LStDV (1968) § 20 ; LStR (1968) Abschn. 21 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 lit. c;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1969 Betriebsprüfer bei der Großbetriebsprüfungsstelle W. Er führte im Streitjahr in den Monaten Januar bis März Betriebsprüfungen bei Betrieben in N, einem Nachbarort von W, und in einem Ortsteil von W durch. Die geprüften Betriebe lagen jeweils weiter als fünf km von der Dienststelle und von seiner Wohnung entfernt. In den übrigen Monaten des Streitjahres prüfte er außerhalb von W und dessen Nachbargemeinden. Zur Abgeltung seiner Zehr- und sonstigen Nebenkosten erhielt der Kläger in den Monaten Januar bis März eine Außendienstpauschale von jeweils monatlich 58 DM.