BFH vom 29.11.1977
VII B 6/77
Normen:
FGO § 69 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 13
BStBl II 1978, 156

BFH - 29.11.1977 (VII B 6/77) - DRsp Nr. 1997/13628

BFH, vom 29.11.1977 - Aktenzeichen VII B 6/77

DRsp Nr. 1997/13628

»Der 7. Senat schließt sich der Auffassung des 3. Senats an, daß die Aufhebung der Vollziehung gemäß FGO § 69 Abs. 3 S. 4 nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung des Finanzamts - also "freiwillig" - entrichtet wurde (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1, 2, 3 ;

Das Zollamt H. (ZA) - eine Dienststelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Hauptzollamt - HZA -) - forderte mit Steueränderungsbescheid von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Zoll nach und bat sie, den Betrag bis zum 5. April 1976 zu entrichten. Der Abgabenbetrag wurde am 29. März 1976 beim ZA eingezahlt.

Die Antragstellerin legte am 7. April 1976 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Mit Bescheid vom 22. April 1976 lehnte das ZA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurück.