BFH vom 29.11.1977
VII E 11/77
Fundstellen:
BFHE 124, 16
BStBl II 1978, 135

BFH - 29.11.1977 (VII E 11/77) - DRsp Nr. 1997/13612

BFH, vom 29.11.1977 - Aktenzeichen VII E 11/77

DRsp Nr. 1997/13612

»Der Wert des Streitgegenstandes für die Beschwerde gegen die Anordnung des Finanzgerichts, einen Bevollmächtigten zu bestellen, beträgt ein Zehntel des Streitwertes der Hauptsache.«

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich im Jahre 1975 mit mehreren Schriftsätzen an das Finanzgericht (FG) und erklärte, er wolle diese als Klage gewertet haben. Das FG gab ihm durch Beschluß vom 7. Oktober 1975 auf, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen und mündlichen Vortrag vor Gericht besitzt. Die Maßnahme sei gemäß § 62 Abs 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, um zu verhindern, daß der Kostenschuldner wegen seines unklaren Vortrages Rechtsnachteile erleide. Seine Schriftsätze ließen keinen folgerichtigen Sinn erkennen. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die vom Kostenschuldner dagegen erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 19. Dezember 1975 VI B 143/75 als unzulässig und erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auf. Die auf Grund dieser Entscheidung vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren setzte die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 12. Februar 1976 nach einem Streitwert von 400 DM mit 19 DM an.