BFH vom 29.11.1977
VII E 12/77
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 124, 17
BStBl II 1978, 135

BFH - 29.11.1977 (VII E 12/77) - DRsp Nr. 1997/13613

BFH, vom 29.11.1977 - Aktenzeichen VII E 12/77

DRsp Nr. 1997/13613

»Die Vorschrift des GKG § 13 Abs. 1 S. 2 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen das Vorbringen des Klägers beim Finanzgericht wegen seiner Verworrenheit einen bestimmten Gegenstand des Streites nicht erkennen läßt.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2;

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich im Jahre 1975 mit mehreren Schriftsätzen an das Finanzgericht (FG) und erklärte, er wolle diese als Klage gewertet haben. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 3. Februar 1977 mit der Begründung ab, das Klagevorbringen lasse die Angabe einer beklagten Behörde, eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Streitgegenstandes nicht erkennen; alle Schriftsätze enthielten nur eine verwirrende Fülle von meist nichtsteuerlichen Einzelpunkten und ließen eine Identifikation des Vorbringens nicht zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die dagegen eingelegte Revision durch Beschluß vom 29. April 1977 VI R 76/77 als unzulässig und erlegte die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auf. Die auf Grund dieser Entscheidung vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren setzte die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 13. Juni 1977 nach einem Streitwert von 50.000 DM mit 924 DM an.