I. Mit Umsatzsteuer-Berichtigungsbescheid für 1972 vom 15. September 1976 versagte das beklagte Finanzamt dem Kläger die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1972 vorgenommenen Abzüge
a) von Vorsteuern in Höhe von 9.274,73 DM aus solchen Lieferungen an das Unternehmen des Klägers, für die der Kläger die Rechnungen selbst angefertigt hatte, und
b) von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2.227,72 DM, die der Kläger für Gegenstände entrichtet hatte, die nicht für sein Unternehmen eingeführt worden waren. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Berichtigungsbescheid um die geltend gemachten Abzugsbeträge von insgesamt 11.502,45 DM zu ermäßigen.
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