BFH vom 29.11.1979
V R 77/79
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 125
BStBl II 1980, 102

BFH - 29.11.1979 (V R 77/79) - DRsp Nr. 1997/14351

BFH, vom 29.11.1979 - Aktenzeichen V R 77/79

DRsp Nr. 1997/14351

»Die nicht zugelassene Revision gegen ein Urteil, dem ein teilbarer, höher als mit zehntausend DM zu bewertender Streitgegenstand zugrunde liegt, ist im ganzen unzulässig, wenn der Revisionskläger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel nur in bezug auf einzelne selbständige Beschwerdepunkte begründet und damit nur einen Streitwert bis zu zehntausend DM abdeckt.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1, 2 ;

I. Mit Umsatzsteuer-Berichtigungsbescheid für 1972 vom 15. September 1976 versagte das beklagte Finanzamt dem Kläger die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1972 vorgenommenen Abzüge

a) von Vorsteuern in Höhe von 9.274,73 DM aus solchen Lieferungen an das Unternehmen des Klägers, für die der Kläger die Rechnungen selbst angefertigt hatte, und

b) von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2.227,72 DM, die der Kläger für Gegenstände entrichtet hatte, die nicht für sein Unternehmen eingeführt worden waren. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Berichtigungsbescheid um die geltend gemachten Abzugsbeträge von insgesamt 11.502,45 DM zu ermäßigen.