BFH vom 29.11.1984
IV R 86/84
Normen:
FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 120 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 218

BFH - 29.11.1984 (IV R 86/84) - DRsp Nr. 1997/16107

BFH, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen IV R 86/84

DRsp Nr. 1997/16107

»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann bei unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) die zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachzuholende "versäumte Rechtshandlung" auch darin bestehen, daß ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) gestellt wird?«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 120 ; FGO § 56 ;

In dem beim vorlegenden Senat zur Entscheidung anstehenden Fall wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lt. Postzustellungsurkunde (PZU) am 8. Februar 1984 zugestellt. Die hiergegen eingelegte Revision ging am 5. März 1984 beim FG ein. Mit Schreiben vom 4. April 1984 beantragte der Kläger, die Frist für die Revisionsbegründung bis zum 9. Mai 1984 zu verlängern. Das Schreiben, das lt. Poststempel am 5. April 1984 (Donnerstag) per Einschreiben in Frankfurt (Main) aufgegeben worden war, ging lt. Eingangsstempel am 10. April 1984 (Dienstag) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.