I. Das Finanzgericht (FG) erklärte durch Beschluß vom 26. Februar 1969 den Rechtsstreit über den Erlaß einer einstweiligen An ordnung in der Hauptsache für erledigt und erlegte dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) die Kosten auf. Das HZA stellte daraufhin am 16. April 1969 Antrag auf mündliche Verhandlung. Auf Veranlassung der Antragstellerin und Beschwer deführerin (Antragstellerin) erließ die Geschäftsstelle des FG am 30. Juli 1969 einen Kostenfestsetzungsbeschluß über die nach § 139 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erstattenden notwendigen Auslagen. Diesen Beschluß hob das FG aufgrund der vom HZA einge legten Erinnerung mit folgender Begründung auf:
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