BFH vom 30.01.1973
VII B 128/71
Normen:
FGO § 151 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 479
BStBl II 1973, 499

BFH - 30.01.1973 (VII B 128/71) - DRsp Nr. 1997/11521

BFH, vom 30.01.1973 - Aktenzeichen VII B 128/71

DRsp Nr. 1997/11521

»1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt. 2. Der Umstand, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde gemäß § 131 FGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, kann es nicht rechtfertigen, § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen seinen eindeutigen Wortlaut auszulegen und auch auf Beschlüsse anzuwenden, die weder rechtskräftig noch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind.«

Normenkette:

FGO § 151 ;

I. Das Finanzgericht (FG) erklärte durch Beschluß vom 26. Februar 1969 den Rechtsstreit über den Erlaß einer einstweiligen An ordnung in der Hauptsache für erledigt und erlegte dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) die Kosten auf. Das HZA stellte daraufhin am 16. April 1969 Antrag auf mündliche Verhandlung. Auf Veranlassung der Antragstellerin und Beschwer deführerin (Antragstellerin) erließ die Geschäftsstelle des FG am 30. Juli 1969 einen Kostenfestsetzungsbeschluß über die nach § 139 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erstattenden notwendigen Auslagen. Diesen Beschluß hob das FG aufgrund der vom HZA einge legten Erinnerung mit folgender Begründung auf: